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   OLG Karlsruhe, 18.09.1987 - 4 VAs 10/87   

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https://dejure.org/1987,4646
OLG Karlsruhe, 18.09.1987 - 4 VAs 10/87 (https://dejure.org/1987,4646)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.09.1987 - 4 VAs 10/87 (https://dejure.org/1987,4646)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 18. September 1987 - 4 VAs 10/87 (https://dejure.org/1987,4646)
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    EGGVG § 23; MiStra Nr. 15

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 1988, 184
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Dresden, 11.01.1999 - 6 VA 4/98

    Wissensmitteilung an die Aufsichtsbehörde eines Notars und Recht auf

    Nach in der Vergangenheit verbreiteter Ansicht konnte allerdings eine Mitteilung über einen Rechtsstreit nicht als Justizverwaltungsakt angesehen werden, der nach § 23 EGGVG angefochten werden könnte, weil diese keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung habe (OLG Hamm NJW 1972, 2145; OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 184 ; Kissel, § 23 EGGVG Rdnr. 134; a.A. Ostendorf, DRiZ 1986, 254, 257).

    Insoweit wurde deshalb vertreten, eine Wissenserklärung wäre kein Justizverwaltungsakt, weil die Entscheidung über die Verwertung dieser Umstände der empfangenen Stelle überlassen bleibe (OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 184, 185).

    So ist die Mitteilung der Staatsanwaltschaft an einen Leiter des Oberschulamtes nach § 15 MiStrA nicht als Maßnahme angesehen worden, deren Rechtmäßigkeit das Oberlandesgericht im Verfahren nach § 23 Abs. 1 EGGVG zu überprüfen befugt ist (OLG Karlsruhe, NStZ 1988, 184 ).

  • OLG Karlsruhe, 20.09.1993 - 2 VAs 8/92

    Rechtsweg; Akteneinsicht; Verletzter; Anspruch

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  • OLG Hamm, 23.04.2015 - 1 Ws 123/15

    Akteneinsichtsrecht für Dienstvorgesetzten eines Nachfolgeunternehmens der

    Damit liegt aber keine für das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG erforderliche "Maßnahme" vor (OLG Hamm NJW 1971, 2145, 2146; OLG Karlsruhe NStZ 1988, 184; vgl. auch OLG Karlsruhe NJW 1965, 1545).
  • OLG Hamm, 16.05.2000 - 1 VAs 31/00

    Rückgabe von sichergestellten Gegenstände, Auskunft, verleumderische Angaben

    Auch bei der Erteilung von Auskünften handelt es sich nicht um Maßnahmen i.S.d. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 88, 184; OLG Koblenz MDR 84, 1036).
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